„Eine nach einer testamentarisch verfügten Pflichtteilsstrafklausel erforderliche Geltendmachung des Pflichtteils „gegen den Willen“ des überlebenden Ehegatten setzt ungeachtet der Reaktion des Erben (hier: Anerkenntnis des Anspruchs und Auszahlung des Pflichtteils) grundsätzlich keine nach außen dokumentierte Verweigerungshaltung des Erben voraus, sondern liegt regelmäßig bereits dann vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte – ohne zuvor ein Einvernehmen mit den Erben herzustellen – einseitig und in konfrontativer Weise zur Vorbereitung der Durchsetzung seiner Ansprüche an den Erben herantritt.“ OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.07.2025, 8 W 56/24
Die Eltern hatten in ihrem Testament eine Pflichtteilsstrafklausel folgendermaßen aufgenommen: "Für den Fall, dass eines der Kinder nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten entgegen dem Willen des überlebenden Ehegatten einen Pflichtteilsanspruch oder Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend macht und diesen auch erhält, bestimmen wir, dass er nicht Erbe des Längstlebenden wird. Er ist dann sowohl für den ersten als auch für den zweiten Todesfall einschließlich aller angeordneten Vermächtnisse mit seinem ganzen Stamm von der Erbfolge ausgeschlossen."
Ein Kind hatte mit anwaltlichem Schreiben „zur vorläufigen Durchsetzung ihres Pflichtteilsrechts“ Auskunft über den Umfang des Nachlasses gefordert. Laut Gericht hat es damit die Pflichtteilsstrafklausel in Gang gesetzt.
Vor Geltendmachung des Pflichtteils sollte deshalb immer geprüft werden, ob eine solche Klausel besteht!