E-Scooter gehören inzwischen fest zum Straßenbild. Sie sind praktisch, spontan nutzbar – und genau das führt dazu, dass viele sie im Zusammenhang mit Alkohol unterschätzen.
Juristisch werden E-Scooter aber in vielen Punkten wie andere Kraftfahrzeuge behandelt. Wer hier einen Fehler macht, riskiert schnell eine Strafanzeige, Punkte, hohe Geldstrafen und den Entzug der Fahrerlaubnis. In diesem Beitrag erkläre ich als Strafverteidigerin verständlich, ab wann eine Alkoholfahrt mit dem E-Scooter strafbar ist, welche Promillegrenzen gelten und welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen.
E-Scooter sind rechtlich Kraftfahrzeuge – warum das so entscheidend ist
Juristisch sind E-Scooter keine „Spielzeuge“, sondern Kraftfahrzeuge nach dem Straßenverkehrsgesetz. Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) legt fest, dass E-Scooter mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen mehr als 6 km/h und maximal 20 km/h als Elektrokleinstfahrzeuge gelten und damit Kraftfahrzeuge sind.
Genau deshalb greifen bei E-Scootern viele Vorschriften, die Sie vielleicht nur vom Auto kennen: etwa Versicherungspflicht, Promillegrenzen und strafrechtliche Verantwortung. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung deutlich gemacht, dass die Maßstäbe der Trunkenheitsfahrt grundsätzlich auch für diese Fahrzeuge gelten.
Wer also betrunken E-Scooter fährt, kann sich strafbar machen – mit allen Folgen wie bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem Auto.
Promillegrenzen beim E-Scooter: Ordnungswidrigkeit oder schon Straftat?
Für E-Scooter gelten im Grundsatz die gleichen Promillegrenzen wie für Autofahrer:
Ab 0,5 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vor, wenn Sie ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen – also auch einen E-Scooter. Dann drohen regelmäßig 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg und ein einmonatiges Fahrverbot, bei wiederholten Verstößen deutlich mehr. Strafbar nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) wird die Fahrt, wenn Sie „fahruntüchtig“ sind.
Ab 1,1 Promille nimmt die Rechtsprechung eine sogenannte absolute Fahruntüchtigkeit an: Die Fahruntüchtigkeit wird unwiderleglich vermutet, Ausfallerscheinungen müssen dann nicht mehr nachgewiesen werden. Unterhalb von 1,1 Promille kann eine Strafbarkeit bereits ab etwa 0,3 Promille vorliegen, wenn deutliche alkoholbedingte Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler dazukommen (relative Fahruntüchtigkeit).
Strafbarkeit nach § 316 StGB: Wann liegt eine Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter vor?
Der Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB ist erfüllt, wenn Sie ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen, obwohl Sie es nicht mehr sicher führen können, weil Sie Alkohol oder andere berauschende Substanzen genommen haben. Da E-Scooter rechtlich als Kraftfahrzeuge gelten, fallen sie auch unter diesen Tatbestand. Ab 1,1 Promille wird Ihre Fahruntüchtigkeit von der Rechtsprechung als absolut angesehen. Dann reicht der festgestellte Blutalkoholwert aus, um von einer Straftat auszugehen. Liegt der Wert darunter, kann dennoch eine Strafbarkeit vorliegen, wenn Sie Schlangenlinien fahren, Verkehrszeichen übersehen, stürzen oder in einen Unfall verwickelt sind. In diesen Fällen spricht man von relativer Fahruntüchtigkeit. Die Gerichte stützen sich hier auf die konkrete Fahrweise und Ihre Ausfallerscheinungen, etwa lallende Sprache, unsicheren Gang oder mangelnde Reaktionen.
Konsequenzen: Geldstrafe, Punkte, Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis
Eine Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter ist kein Kavaliersdelikt. Bei einer bloßen Ordnungswidrigkeit ab 0,5 Promille drohen in der Regel ein empfindliches Bußgeld, Punkte und ein einmonatiges Fahrverbot. Wird Ihnen jedoch eine Straftat nach § 316 StGB vorgeworfen, geht es um eine Geldstrafe, in schwereren Fällen auch um eine Freiheitsstrafe. Zusätzlich sieht § 69 StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis vor, wenn sich aus der Tat ergibt, dass Sie zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sind.
Bei einer Alkoholfahrt ab 1,1 Promille droht daher häufig nicht nur ein Fahrverbot, sondern der vollständige Entzug des Führerscheins mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung.
Ab etwa 1,6 Promille ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zudem in der Praxis regelmäßig eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an, bevor Sie Ihren Führerschein zurückbekommen. All das gilt, obwohl Sie „nur“ mit dem E-Scooter unterwegs waren.
Unfälle mit E-Scooter und Alkohol: Weitere Straftaten drohen
Kommt es unter Alkoholeinfluss mit dem E-Scooter zu einem Unfall, drohen zusätzliche strafrechtliche Vorwürfe. Werden andere Personen verletzt, steht schnell der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung nach § 229 StGB im Raum. Bei schwereren Verstößen kann auch eine Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB in Betracht kommen, etwa wenn Sie in deutlich alkoholisiertem Zustand fahren und dabei andere konkret gefährden.
Bei Sachschäden kann außerdem der Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB hinzukommen, wenn Sie sich von der Unfallstelle entfernen, ohne Ihre Personalien anzugeben oder die Polizei zu informieren.
In der Summe kann eine zunächst „kleine“ E-Scooter-Tour mit Alkohol schnell zu mehreren parallelen Strafverfahren führen. Das wirkt sich dann spürbar auf die Höhe der Strafe und auf die Frage aus, ob Ihre Fahrerlaubnis entzogen wird.
Versicherung, eKFV und Bußgeldkatalog: Was viele E-Scooter-Fahrer nicht wissen
E-Scooter unterliegen der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV). Danach dürfen sie im öffentlichen Straßenverkehr nur mit gültiger Betriebserlaubnis, Versicherung und Versicherungsplakette genutzt werden. Wer ohne Versicherung fährt, begeht in der Regel eine Straftat nach dem Pflichtversicherungsgesetz. Zusätzlich regelt der bundeseinheitliche Bußgeldkatalog zahlreiche typische Verstöße mit E-Scootern, etwa das Befahren unzulässiger Verkehrsflächen, das Fahren nebeneinander, das Anhängen an andere Fahrzeuge oder das Fahren ohne geeignete Beleuchtung.
Jede dieser Ordnungswidrigkeiten kann mit Bußgeldern belegt werden; bei Gefährdung oder Sachschäden steigen die Beträge. Viele Betroffene sind überrascht, dass diese Regeln unabhängig davon gelten, ob der E-Scooter privat ist oder von einem Sharing-Anbieter stammt. Der Fahrer trägt die Verantwortung für sein Verhalten im Straßenverkehr.
Strafverfahren nach einer E-Scooter-Trunkenheitsfahrt: Wie geht es weiter?
Nach einer Kontrolle oder einem Unfall mit Alkohol am E-Scooter leitet die Polizei in der Regel ein Ermittlungsverfahren ein. Es folgt häufig eine Blutentnahme zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration. Die Staatsanwaltschaft prüft auf dieser Grundlage, ob ein Strafbefehl erlassen oder Anklage erhoben wird. Parallel informiert die Polizei in der Regel die Fahrerlaubnisbehörde, die unabhängig vom Strafverfahren Ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bewertet. Im Laufe des Verfahrens ist entscheidend, welche Beweismittel existieren, wie diese zu bewerten sind und ob alle gesetzlichen Voraussetzungen der vorgeworfenen Delikte tatsächlich vorliegen.
Hier setze ich als Strafverteidigerin an: Ich nehme Akteneinsicht, prüfe die Beweise, bewerte die rechtliche Situation und entwickle mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie – sei es zur Vermeidung einer Hauptverhandlung, zur Reduzierung der Strafe oder zur Sicherung Ihrer Fahrerlaubnis.
Fazit: E-Scooter und Alkohol kann weitreichende Konsequenzen haben – anwaltliche Hilfe frühzeitig nutzen
Alkoholfahrten mit dem E-Scooter werden strafrechtlich längst nicht mehr als Bagatelle behandelt. Die Gerichte wenden im Wesentlichen die gleichen Maßstäbe an wie bei Autofahrern, insbesondere was die Promillegrenzen und die Annahme der Fahruntüchtigkeit betrifft.
Für Betroffene können Bußgelder, Geldstrafen, Punkte, Fahrverbote und der Entzug der Fahrerlaubnis existenzielle Folgen haben. Wer in eine entsprechende Situation geraten ist, sollte daher keine voreiligen Angaben machen und die rechtliche Lage sorgfältig prüfen lassen.
Wenn Sie mit einem E-Scooter unter Alkoholeinfluss kontrolliert wurden oder ein Ermittlungsverfahren gegen Sie läuft, stehe ich Ihnen gerne für eine persönliche Beratung und eine engagierte Strafverteidigung zur Verfügung.